Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personenrömisch II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsMinderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2)Absatz 2Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG,
BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG,
dRGBl. I S 807/1938.
3. ÜR: Art. XVIII § 4,
BGBl. I Nr. 135/2000.
Schlagworte
volljährig, großjährig, pflegebefohlen
Im RIS seit
02.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40192976