Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1155, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1155

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1155

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1155,
  1. Absatz einsAuch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
  2. Absatz 2Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40221526

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1155/NOR40221526