Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 190, Fassung vom 14.06.2026

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 190

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Obsorge (Paragraph 177, Absatz 2,) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
  3. Absatz 3,Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P190/NOR40146802