Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 683
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Dienstnehmer
§ 683.Paragraph 683,
Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.
Im RIS seit
07.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172912