Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 206, Fassung vom 18.04.2026

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 206

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 206,
  1. Absatz eins,Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.
  2. Absatz 2,Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P206/NOR40146820