Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 271
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 271.Paragraph 271,
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
sie dafür keinen Vertreter hat,
sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Im RIS seit
02.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193026