Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 271, Fassung vom 22.01.2026

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 271

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

Paragraph 271,

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. Ziffer eins
    sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. Ziffer 2
    sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. Ziffer 3
    sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. Ziffer 4
    eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193026

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P271/NOR40193026