Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 262, Fassung vom 15.12.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 262

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Form

Paragraph 262,
  1. Absatz einsDie Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
  2. Absatz 2Der Vollmachtgeber ist über
    1. Ziffer eins
      die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs
    persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P262/NOR40193068