Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 196, Fassung vom 17.11.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 196

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 196,
  1. Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
    1. Ziffer eins
      das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
    2. Ziffer 2
      die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. Ziffer 3
      die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. Ziffer 4
      der Kinder- und Jugendhilfeträger.
  2. Absatz 2Das Anhörungsrecht des in Absatz eins, genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P196/NOR40193043