Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 905, Fassung vom 07.10.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 905

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 905

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 905,
  1. Absatz einsKann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Maß und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung maßgeblich.
  2. Absatz 2Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.
  3. Absatz 3Die Gefahr für eine mit Willen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendete Sache geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe (Paragraph 429,) an den Gläubiger über.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005;
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.

Schlagworte

Holschuld, Bringschuld, Schickschuld, Währung

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40162131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P905/NOR40162131