Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1164a, Fassung vom 07.08.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1164a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1164a

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Paragraph 1164 a,
  1. Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des freien Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
    6. Ziffer 6
      vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
    8. Ziffer 8
      Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
  2. Absatz 2Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      der Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,
    5. Ziffer 5
      allfälliger Aufwandersatz und
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
  3. Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
    2. Ziffer 2
      bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  4. Absatz 4Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
  5. Absatz 5Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Schlagworte

Stempelgebühr

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40260824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1164a/NOR40260824