Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 205, Fassung vom 14.01.2025

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 205

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 205,
  1. Absatz einsBei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 166, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
  2. Absatz 2Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
    1. Ziffer eins
      im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigte Personen;
    2. Ziffer 2
      Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P205/NOR40193000