Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 862, Fassung vom 11.10.2024

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 862

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 862

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 862,

Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

Schlagworte

Anbot, Angebot, Offert, Bindungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018584

Alte Dokumentnummer

N2181111065Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P862/NOR12018584