Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 96, Fassung vom 28.05.2023

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 96

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 96,

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Schlüsselgewalt

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017785

Alte Dokumentnummer

N2181110265Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P96/NOR12017785