Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933, Fassung vom 24.03.2023

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 933

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gewährleistungsfrist; Verjährung

Paragraph 933,
  1. Absatz einsDer Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt.
  2. Absatz 2Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.
  3. Absatz 3Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Fall von Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre, bei einer unbeweglichen Sache drei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Wenn der Übernehmer dem Übergeber den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend machen.
  4. Absatz 4Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung der in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Schlagworte

Gewährleistungsfrist, Übergabe

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40237220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933/NOR40237220