Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 582, Fassung vom 10.01.2023

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 582

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 582

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 582,
  1. Absatz eins,Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch zwei andere Zeugen ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Im Notfall kann sich das Gericht zu der Person begeben, die eine letztwillige Verfügung errichten will, und seinen letzten Willen zu Protokoll nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P582/NOR40172859