Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 138, Fassung vom 01.12.2022

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 138

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Kindeswohl

Paragraph 138,

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. Ziffer 2
    die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;              
  3. Ziffer 3
    die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. Ziffer 4
    die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. Ziffer 5
    die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. Ziffer 6
    die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. Ziffer 7
    die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. Ziffer 8
    die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. Ziffer 9
    verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. Ziffer 10
    die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. Ziffer 11
    die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. Ziffer 12
    die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Schlagworte

Umsetzung

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P138/NOR40146725