Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 189, Fassung vom 08.09.2022

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 189

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht

Paragraph 189,
  1. Absatz einsEin nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
    1. Ziffer eins
      ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2, und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
    2. Ziffer 2
      hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.
    Eine Äußerung nach Ziffer eins, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
  2. Absatz 2Wenn der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach Absatz eins, das Wohl des Kindes gefährdet oder diese Rechte rechtsmissbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch nimmt, hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen. Die Rechte nach Absatz eins, entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönliche Kontakte ablehnt.
  3. Absatz 3Finden trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils persönliche Kontakte mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so steht ihm das Verständigungs- und Äußerungsrecht (Absatz eins, Ziffer eins,) auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt.
  4. Absatz 4Wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil die Rechte des anderen nach Absatz eins, beharrlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, die angemessenen Verfügungen zu treffen.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einen mit der Obsorge betrauten Elternteil.

Schlagworte

Informationsrecht, Äußerungsrecht, Verständigungsrecht

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P189/NOR40146801