Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1223
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1223.Paragraph 1223,
Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut, zweite Ehe
Im RIS seit
15.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108832