Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 745, Fassung vom 24.05.2022

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 745

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 745

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gesetzliches Vorausvermächtnis

Paragraph 745,
  1. Absatz einsSofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Absatz eins, erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Schlagworte

Ehewohnung

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40173041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P745/NOR40173041