Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 939
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
§ 939.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018665
Alte Dokumentnummer
N2181111147Z