Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 909, Fassung vom 28.10.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 909

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 909

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

5) Reugeld;

Paragraph 909,

Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.

Anmerkung

1. Reugeld bedeutet eine Lösungsbefugnis.
2. Es wird im Verkehr oft als Pönale (im weiteren Sinne) bezeichnet.
3. Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018633

Alte Dokumentnummer

N2181111115Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P909/NOR12018633