Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 735, Fassung vom 26.10.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 735

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 735

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen

Paragraph 735,

Ist kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft den mit ihm in zweiter Linie Verwandten, also seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, so treten dessen Nachkommen in sein Recht ein. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, wird nach den Paragraphen 732 bis 734 geteilt.

Schlagworte

2. Parantel, Repräsentation

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P735/NOR40172961