Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933, Fassung vom 22.10.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 933

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Verjährung

Paragraph 933,
  1. Absatz einsDas Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
  2. Absatz 2Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.
  3. Absatz 3In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Online-Auktionen - Versteigerungen im Internet (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Online-Auktionen - Versteigerungen im Internet

Schlagworte

Gewährleistungsfrist, Übergabe

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40018131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933/NOR40018131