(3)Absatz 3Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,)