Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1158, Fassung vom 22.10.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1158

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1158

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Endigung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 1158,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,)

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40198683

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1158/NOR40198683