Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933b, Fassung vom 18.10.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 933b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 933b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Besonderer Rückgriff

Paragraph 933 b,
  1. Absatz einsHat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des Paragraph 933, die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40018133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933b/NOR40018133