Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1164a, Fassung vom 05.08.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1164a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1164a

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Paragraph 1164 a,
  1. Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des freien Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
    6. Ziffer 6
      vorgesehene Tätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
  2. Absatz 2Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  3. Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. Ziffer 2
      ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
    3. Ziffer 3
      bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  4. Absatz 4Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
  5. Absatz 5Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40053769