Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 144, Fassung vom 24.07.2021

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

c) Abstammung vom Vater

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Paragraph 144,
  1. Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
    4. Absatz 2
      Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
    5. Ziffer eins
      die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    6. Ziffer 2
      die die Elternschaft anerkannt hat oder
    7. Ziffer 3
      deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 3Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  3. Absatz 4Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P144/NOR40168340