Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 93a, Fassung vom 21.10.2019

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 93a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93a

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).

Text

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsÄndert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
  3. Absatz 3Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146691

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P93a/NOR40146691