Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 179, Fassung vom 21.10.2019

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 179

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

Paragraph 179,
  1. Absatz einsWird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
  2. Absatz 2Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P179/NOR40146791