(2)Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 197 erloschen sind, wieder auf.Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem Paragraph 197, erloschen sind, wieder auf.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 34, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)