Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145, Fassung vom 18.01.2019

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Paragraph 144, Absatz 2,) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145/NOR40168342