Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 171, Fassung vom 21.11.2018

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 171

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 171,

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit) (M)

Schlagworte

Lehrvertrag

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P171/NOR40146783