Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 552, Fassung vom 18.11.2018

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 552

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 552

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge

römisch eins. Grundsätze

Letztwillige Verfügung

Paragraph 552,
  1. Absatz einsMit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P552/NOR40172834