Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 270, Fassung vom 30.06.2018

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

c) für Abwesende und für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft;

Paragraph 270,

Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Kurator, Teilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P270/NOR40079101