Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 781, Fassung vom 22.06.2018

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 781

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 781

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Paragraph 781,
  1. Absatz eins,Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
  2. Absatz 2,Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
    1. Ziffer eins
      die Ausstattung eines Kindes,
    2. Ziffer 2
      ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
    3. Ziffer 3
      die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
    4. Ziffer 4
      die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung,
    5. Ziffer 5
      die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie
    6. Ziffer 6
      jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.

Schlagworte

Hinzurechnung, Erbverzicht

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P781/NOR40172995