Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1159a
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 19
Text
§ 1159a.Paragraph 1159 a,
(1)Absatz einsWenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
(2)Absatz 2Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
RGBl. Nr. 69/1916
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018893
Alte Dokumentnummer
N2181111375Z