Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1159a, Fassung vom 21.06.2017

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1159a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1159a

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 19

Text

Paragraph 1159 a,
  1. Absatz einsWenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018893

Alte Dokumentnummer

N2181111375Z