Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1158
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 15
Text
Endigung des Dienstverhältnisses.
§ 1158.Paragraph 1158,
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2)Absatz 2Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(4)Absatz 4Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Befristete Arbeitsverhältnisse (UTK)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018891
Alte Dokumentnummer
N2181111373Z