Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1158, Fassung vom 21.06.2017

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1158

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 15

Text

Endigung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 1158,
  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
  4. Absatz 4Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Befristete Arbeitsverhältnisse (UTK)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018891

Alte Dokumentnummer

N2181111373Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1158/NOR12018891