Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 646
Inkrafttretensdatum
01.10.1938
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Unterschied eines Fideicommisses von Stiftungen.
§ 646.Paragraph 646,
Von den Substitutionen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder, zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.
Anmerkung
1. Die Bestimmung ist nach der Aufhebung der Fideikommisse (siehe Anmerkung zu § 618) nur noch auf Stiftungen anwendbar.
2. Fassung zuletzt geändert durch
dRGBl. I S 825/1938.
Schlagworte
Kapitalien, Fideikommiss
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018371
Alte Dokumentnummer
N2181110852Z