Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 984, Fassung vom 18.04.2016

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 984

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 984

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Arten des Darlehensvertrags

Paragraph 984,
  1. Absatz einsGegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.
  2. Absatz 2Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40117754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P984/NOR40117754