Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1214, Fassung vom 23.08.2015

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1214

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

Text

Fortsetzungsbeschluss

Paragraph 1214,
  1. Absatz einsDie Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen. In den Fällen des Paragraph 1208, Ziffer 3,, 4 oder 5, der Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger (Paragraph 1212,) und der Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht (Paragraph 1210, Absatz eins,) steht dieses Recht den übrigen Gesellschaftern zu. In diesen Fällen scheidet der Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund eingetreten ist, infolge des Fortsetzungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.
  2. Absatz 2Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus; in den übrigen Fällen mit dem Wirksamwerden des Beschlusses.
  3. Absatz 3Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1214/NOR40165260