Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 165, Fassung vom 01.08.2015

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 165,
  1. Absatz einsDie Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P165/NOR40146777