Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 906, Fassung vom 04.05.2015

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 906

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 906

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 906,
  1. Absatz einsKann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
  2. Absatz 2Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den Paragraphen 918 und 919 vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des Schadens.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005

Schlagworte

Alternativschuld, Wahlschuld

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40070123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P906/NOR40070123