Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1207
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1207.Paragraph 1207,
Besteht die Gesellschaft nur aus zwey Personen; so erlischt sie durch das Absterben der Einen. Besteht sie aus mehreren, so wird von den übrigen Mitgliedern vermuthet, daß sie die Gesellschaft noch unter sich fortsetzen wollen. Diese Vermuthung gilt auch überhaupt von den Erben der Handelsleute.
Schlagworte
Tod eines Gesellschafters, Ausscheiden des Nachlasses, Vermutung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018949
Alte Dokumentnummer
N2181111431Z