Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1116
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Aufkündigung;
§ 1116.Paragraph 1116,
In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Siehe aber § 560 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
sechs Monate, Mietung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018845
Alte Dokumentnummer
N2181111327Z