Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 137, Fassung vom 31.01.2013

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern

Allgemeine Rechte und Pflichten

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
  2. Absatz 2Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
  3. Absatz 3Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
  4. Absatz 4Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Beistand

Im RIS seit

15.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P137/NOR40108824