Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1228
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1228.
Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattin so lange als Eigenthümerinn und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß der Ehemann das Heirathsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.
Schlagworte
Heiratsgut, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018970
Alte Dokumentnummer
N2181111452Z