Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 828, Fassung vom 10.11.2009

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 828

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 828

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.

Paragraph 828,
  1. Absatz einsSo lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde.
  2. Absatz 2Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.

Schlagworte

Anteil

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40030007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P828/NOR40030007