Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 188, Fassung vom 30.06.2007

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 145 c, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
  2. Absatz 2,Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
    1. Ziffer eins
      nicht voll handlungsfähige Personen;
    2. Ziffer 2
      Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

Anmerkung

Jetzt § 205.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P188/NOR40013338