Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 186a, Fassung vom 30.06.2007

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 186a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 186 a,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
  2. Absatz 2,Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
  3. Absatz 3,Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. Paragraph 181 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000.
Jetzt § 185.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P186a/NOR40013336