Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1338
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechtsmittel der Entschädigung.
§ 1338.Paragraph 1338,
Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat-Recht, bey dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehöret auch in diesem Falle, in sofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Civil-Gerichte.
Schlagworte
Privatrecht, Zivilgericht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019083
Alte Dokumentnummer
N2181111565Z